Satzung

Pferdeumarmung

Fassung vom 16. Juli 2022:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaften

  1. Der Verein führt den Namen Reit-, Fahr- und Zuchtverein 1979 Friedrichstal e.V..
    Er hat seinen Sitz in 76297 Stutensee, Altliedolsheimer Weg 1.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 101258 beim Amtsgericht Mannheim, Registergericht, eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied beim Reiterring Hardt e.V., beim Pferdesportverband Nordbaden e.V., beim Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V., bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und beim Badischen Sportbund Nord e.V.. Der Verein und seine Einzelmitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung als für sich rechtsverbindlich und unterwerfen sich der Rechtssprechung dieser Verbände.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Pferdesports und der Pferdezucht. Verwirklicht wird dies durch das Abhalten von Übungsstunden und die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports oder der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind von den Beitragszahlungen befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Der Verein unterscheidet aktive und passive Mitglieder. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zur Ausübung des Pferdesports zu benutzen.
  3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    • die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    • Änderung der Bankverbindung
    • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, bei der Haltung und Ausbildung stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrags verpflichtet, der im ersten Quartal des Jahres fällig ist.
  2. Aktive Mitglieder haben zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Aktive Mitglieder sind außerdem zur Leistung von Arbeitsstunden verpflichtet. Für nicht erbrachte Arbeitsstunden ist ein Geldbetrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie die Zahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des für nicht erbrachte Arbeitsstunden zu zahlenden Geldbetrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
  3. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
  4. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
  5. Beiträge, Aufnahmegebühr und die für nicht erbrachte Arbeitsstunden fälligen Beträge sind Bringschulden. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich im SEPA-Basislastschriftverfahren. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug zu erteilen. Die Erklärung dazu erfolgt mit dem Aufnahmeantrag. Über Ausnahmen hierüber entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Eine Streichung ist auch möglich, wenn das Mitglied dem Verein länger als sechs Monate keinerlei aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung stellt.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere
    • grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
    • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
    • Verstoß gegen die Grundsätze des Tierschutzes hinsichtlich der dem Mitglied anvertrauten Pferde
  1. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Gesamtvorstand
    • der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (BGB-Vorstand)
  2. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung gilt auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. Email-Adresse gerichtet ist. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Gesamtvorstand hat das Recht, Gäste zu der Mitgliederversammlung einzuladen.
  2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Im Einladungsschreiben ist darauf hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Ein Mitglied kann beim Wahlleiter einen Antrag auf geheime Abstimmung ohne vorherige Angabe in der Tagesordnung stellen. Dem Antrag ist stattzugeben.
  4. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mit einer Stimme. Stimmübertragung und Briefwahl ist nicht zulässig.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstands
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung des Kassenwarts/der Kassenwartin und des Gesamtvorstands
  • Genehmigung der vom Gesamtvorstand vorgeschlagenen Vorhaben für das laufende Geschäftsjahr
  • Wahl des Gesamtvorstands
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
  • Verabschiedung von Vereinsordnungen (z.B. Beitragsordnung, Benutzungsordnung der Vereinsanlage). Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  • die Genehmigung von Miet- und Pachtverträgen

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten dieselben Vorschriften wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand und Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

dem/der 1. Vorsitzenden

dem der 2. Vorsitzenden

dem/der 1. Kassenwart/in

dem/der 2. Kassenwart/in

dem/der Schriftführer/in

dem/der 1. Jugendwart/in

dem/der 2. Jugendwart/in

dem/der Pressereferenten/Pressereferentin

dem/der Platz-, Hallen- und Gerätewart/in

den 5 Beisitzern/Beisitzerinnen

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Kassenwart/in, der/die Schriftführer/in und der/die 1. Jugendwart/in. Sie sind allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag nach der Wahl. Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht einem anderen Organ zugewiesen hat.
  4. Zu den Sitzungen des Gesamtvorstands lädt der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung ein anderes Mitglied des BGB-Vorstands, mit angemessener Frist ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des BGB-Vorstands, anwesend ist. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtvorstand kann auch im schriftlichen Verfahren (dazu zählt Email) beschließen, wenn alle seine Mitglieder mit dem Verfahren einverstanden sind. Die Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren.
  5. Durch Beschluss des Gesamtvorstands können für definierte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden, die von einem Mitglied des Gesamtvorstands geleitet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.

§ 12 Kassenprüfer/innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/innen beträgt ein Jahr. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger/innen im Amt.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Bei festgestellten Mängeln ist der Gesamtvorstand sofort zu unterrichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des/der 1. und 2. Kassenwarts/Kassenwartin und anschließend die Entlastung des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Verhinderung eines Kassenprüfers / einer Kassenprüferin kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.

§ 13 Haftung

  1. Alle für den Verein unentgeltlich tätigen Personen haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Einzelheiten regelt der Gesamtvorstand in einer Datenschutzrichtlinie.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
    • das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  1. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Stutensee zwecks Verwendung für die Förderung des Pferdesports.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. Juli 2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

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